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Wie Sie als Pendler die Bahncard von der Steuer absetzen können

Auch wenn ab diesem Jahr die Frist bis zum 31. Juli läuft, setzen sich viele Berufstätige in diesen Tagen wieder an ihre Steuererklärung für das Vorjahr. Ein großer Posten ist bei vielen Arbeitnehmern die Fahrtstrecke von zu Hause zur Arbeitsstätte. Am einfachsten setzt man 30 Euro-Cent je Kilometer für die einfache, direkte Fahrstrecke an. Seit einigen Jahren ist der Nachweis über ein eigenes Auto nicht mehr notwendig. Komplizierter ist es, wenn man Bahnpendler ist und diese Belege geltend machen möchte. Vielfach nutzen Pendler zur Kostenreduktion eine Bahncard. Dieses Rabattprogramm ist aber auch für Privatfahrten nutzbar, was die Frage nach der beruflichen Zuordnung in steuerlicher Hinsicht aufwirft. Es gibt aber eine Möglichkeit.

Für Werbungskosten aller Art gilt grundsätzlich das Abflussprinzip. Das heißt: für die steuerliche Berücksichtigung ist das Jahr der Bezahlung, nicht der tatsächlichen Nutzung maßgeblich. Zu bedenken ist auch, dass der Fiskus pro Kalenderjahr (= Steuerjahr) automatisch EUR 1.000,00 an Werbungskosten pauschal berücksichtigt. Nur bei einer Überschreitung innerhalb eines Jahres reduzieren diese zusätzlichen Ausgaben auch die Steuerlast und können zu einer Erstattung führen.

Bei der Absetzbarkeit der Bahncard ist für das Finanzamt entscheidend, ob sich die beruflichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Auswärtstätigkeiten insgesamt mindestens um den Preis der Bahncard verringern. Kostet die Bahncard 50 2. Klasse derzeit EUR 255,00, so muss die Ersparnis beim Bahnpendeln im Veranlagungsjahr mindestens diesen Betrag nachweisbar erreichen. Zudem muss diese Rechnung einem Vergleich mit dem Ansatz der Entfernungspauschale für Zeitraum standhalten, für den die Bahncard Gültigkeit besitzt.

Falls beide Kriterien erfüllt werden, erkennt das Finanzamt die Absetzbarkeit des Preises der Bahncard in voller Höhe an. Rechtliche Grundlage dafür ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 6 K 2192/07). Entscheidend ist also hier ausnahmsweise nicht die private Nutzbarkeit, sondern die hier aufgeführte Kostenrechnung. Insbesondere bei längerer Fahrtstrecke sollte die Ersparnis bei den Monats- oder Jahrestickets rasch den Preis der Bahncard selbst übertreffen.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de