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Wenn der Chef die private Mobilnummer verlangt. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?

Nicht seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Ende Mai dieses Jahres sind private Daten besonders geschützt und jeder Bürger darf weitgehend darüber entscheiden, wer diese Daten überhaupt erhält. Dies gilt auch für eine Mobilfunknummer. Was aber, wenn der Arbeitgeber diese Nummer aus beruflichen Gründen abfragt? Diese Frage hatte jüngst das Thüringer Landesarbeitsgericht zu entscheiden. Wie so oft in rechtlichen Fragen gilt auch hier die Regel: es kommt darauf an, aber es gibt Gründe, die Herausgabenummer verweigern zu können.

Sofern der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, seine Arbeitnehmer im Notfall auch anderweitig kontaktieren zu können, haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Verweigerung der Herausgabe ihrer privaten Mobilfunknummer. Dabei setzt das Gericht überraschend enge Grenzen zur Frage, wann eine Herausgabe notwendig sein könnte. Für das Gericht überwiegt nämlich der mit der Kundgabe der privaten Handynummer verbundene Umstand, dass dadurch der Arbeitnehmer theoretisch rund um die Uhr erreichbar wäre und somit ggf. gar nicht mehr zur Ruhe käme. Im konkreten Fall nannte eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst zwar ihre private Festnetz-, nicht aber ihre private Handynummer und erhielt wegen dieser Verweigerung eine Abmahnung. Bereits erstinstanzlich konnte die Arbeitnehmerin einen Sieg davontragen, der nun bestätigt wurde. Die Abmahnung muss nun zurückgenommen und aus ihrer Personalakte entfernt werden.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch Bereitschaftsdienste leistet. Das Gericht vertrat aber die Auffassung, dass zur Kommunikation außerhalb der Arbeitszeiten auch das Festnetztelefon ausreichend sei. Dabei wurde das Gewicht des Datenschutzes vor allem auch im Berufsleben durch Richter Michael Holthaus unterstrichen. Wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zur Ruhe kommen könne, wäre dies ein erheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte, so die Urteilsbegründung. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

Vor allem jüngere Arbeitnehmer, die keinen Festnetzanschluss haben, weil sie ausschließlich mit dem Mobilgerät kommunizieren, können sich freilich auf dieses Urteil nicht berufen, denn es wurde zudem festgestellt, dass der Arbeitgeber wenigstens eine Möglichkeit zur kurzfristigen Kontaktaufnahme mit seinen Arbeitnehmern haben müsse.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de