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Was bei einer Kündigung in Abwesenheit dringend zu beachten ist

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor Kurzem einen kniffligen Fall zur Verhandlung (Aktenzeichen 2 AZR 493/17). Ein Chefarzt, der im arabischen Emirat Qatar tätig war, aber in Deutschland ein Haus besitzt, welches er untervermietet, sollte gekündigt werden. Pikant ist, dass die Kündigung an die deutsche Adresse in Abwesenheit des Arztes zugestellt wurde. Eine Kündigungsklage muss aber zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden. Daher war zu klären, was ein zumutbarer Zugang sein kann bzw. muss, bzw. ob sich die Frist zur Kündigungsklage dadurch verlängert.

In der Regel wird ein Arbeitgeber schon aus Eigeninteresse die Kündigung, sofern diese nicht persönlich erfolgt, an eine Adresse senden, bei der ausgegangen werden kann, dass der zu kündigende Arbeitnehmer entweder dort wohnt oder aber in zumutbarer Weise von der dortigen Eingangspost Kenntnis erlangen kann. Regelmäßig handelt es sich um die Adresse, die im Arbeitsvertrag dokumentiert ist nach Umzug die Adresse, welche dem Lohnabrechnungsbüro vorliegt. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer stets ausreichend Vorsorge für die Bearbeitung der Post zu tragen. Wenn er nicht selbst vor Ort ist, kann z.B. ein Familienangehöriger, ein Hausangestellter oder ein Nachbar eine Postvollmacht erhalten und den Adressaten zeitnah über eingehende Post informieren. Die Holschuld ist hier also klar beim Arbeitnehmer, eine Verlängerung der genannten Dreiwochenfrist zur Kündigungsschutzklage liegt also nicht an und allein durch das Fristversäumnis würde eine solche Kündigung wirksam.

 

Wie verhält es sich in diesem konkreten Fall?

Die Vorgeschichte zur Arbeitgeberkündigung belegt, dass es zwischen dem Krankenhausträger und dem dort beschäftigten Chefarzt schon seit geraumer Zeit Probleme gegeben hatte. So wurden mehrfach Schriftstücke ausgetauscht, ab einem bestimmten Zeitpunkt an den Anwalt des Arztes, der dem Klinikbetreiber bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufforderte, die Korrespondenz ausschließlich über ihn laufen zu lassen. Dies ignorierte der Arbeitgebervertreter und sandte eine erste Kündigung direkt an die deutsche Adresse des Chefarztes. Er selbst war dauerhaft in Qatar, sein Wohnhaus in Deutschland hatte er vermietet, aber seinen Namen am Postkasten belassen, sodass der Postbote weiterhin Briefe einwarf.

Mit dem Mieter hatte der Chefarzt vor seiner Abreise vereinbart, dass dieser einmal im Monat den Hausbriefkasten leeren und ihn mittels Smartphone-Messanger über z.B. Behördenpost, Einschreiben etc. informieren, diese sofort nach Qatar weitersenden solle.

Die Kündigung aber wurde durch den Krankenhausträger nicht besonders versendet oder gekennzeichnet, sondern in einem normalen Kuvert verschickt, sodass der Mieter davon keine besondere Notiz nahm. Dass der Brief durch einen privaten Boten eingeworfen wurde, konnte der Mieter nicht wissen. Dieser Botendienst hatte aber das Einwurfdatum ähnlich wie bei einem Einschreiben für den Auftraggeber dokumentiert. Von der Kündigung erlangte der betroffene Chefarzt auf Grund dieser unglücklichen Verkettung der Umstände erst zwei Tage nach Ablauf einer Klagefrist während eines Heimatbesuchs in Deutschland Kenntnis.

Daraufhin klagte der Arzt auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Arztes allerdings nicht. Vielmehr stolperte der Gekündigte über seine eigene Sorgfaltspflicht, wie eingangs erwähnt. Die Vereinbarung mit seinem Mieter kann keinesfalls als ausreichend im Sinne der zumutbaren Sorgfalt gesehen werden. Insbesondere der Umstand, dass sein Name noch am Hausbriefkasten stand, musste Zustellern aller Art den Anschein geben, dass der Herr von Eingangspost Kenntnis nehmen kann und wird, so die Richter. Auch hat der Arbeitgeber mit der Art der Zustellung des Kündigungsschreibens laut Richtern keinen Fehler gemacht. Der Form wurde hier genügt, ein postalisches Einschreiben mit Rückschein ist keine Pflicht.

Interessant ist, dass der Arbeitgeber auch keine Verpflichtung hatte, alle Post an seinen Mitarbeiter an dessen Anwalt zu übersenden. Eine direkte Zustellung ist in jedem Fall zulässig. Anders wäre es wohl verlaufen, wenn der unterlegene Kläger seinen Wohnsitz samt Briefkasten abgemeldet und seinen Arbeitgeber darüber informiert hätte. Dies war aber für den relevanten Zeitraum nicht der Fall und somit die Zustellung der Kündigung rechtswirksam, die Klagefrist für den Arbeitnehmer somit verstrichen, auch wenn selbstverschuldet erst danach von der Kündigung Kenntnis erhielt. Über den Modus des Leerens dieses Briefkastens am Haus wusste der Arbeitgeber nicht Bescheid, beging daher auch keine Treuwidrigkeit. Jedenfalls konnte dies die Klageseite nicht glaubhaft darlegen.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de