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Wann man einen Zweitjob vom Hauptarbeitgeber genehmigen lassen muss

Jüngste Statistiken beleben, dass der Anteil der Arbeitnehmer, die sogenannten Nebenverdiensten nachgehen, laufend ansteigt. Meist handelt es sich um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf der rechtlichen Basis der Minijobs. Aber unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung ist in der Regel eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers im Hauptberuf notwendig, Arbeitsverträge sehen diese Zustimmungsverpflichtung fast immer vor. Aber es gibt, wie so oft, Ausnahmen von der Regel.

Einfach ist es bei Beamten. Diese müssen auf jeden Fall eine vorherige Genehmigung ihres Dienstgebers einholen, es gibt keine Ausnahmen. Dies hat mit dem speziellen Treueverhältnis zwischen Staat und Staatsdiener zu tun. Für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst existiert dagegen nur eine reine Meldepflicht.

Privatwirtschaftlich ist, wie schon erwähnt, vor allem der Arbeitsvertrag maßgeblich. Allerdings kann der Arbeitgeber Nebenjobs seiner Beschäftigten nicht pauschal untersagen. Ein generelles Verbot ist in jedem Fall unwirksam. Ein Widerspruch muss durch den Arbeitgeber begründet werden. Hierfür sind normalerweise betriebliche Interessen oder die Gefahr der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten anzuführen. So ist die Mitarbeit bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers eigentlich immer tabu. Bei Vollzeitbeschäftigten kann ein Nebenjob in Nachtschicht problematisch sein, weil dann die Erholungsphasen deutlich kürzer ausfallen. Unproblematisch ist es aber in der Regel, wenn Frühaufsteher gerne die morgendliche Joggingrunde mit Zeitungsaustragen verbinden möchten.

Wer bereits einen Minijob ausübt und die derzeit EUR 450,00 pro Monat schon voll ausreizt, fällt sozialversicherungsrechtlich und auch steuerlich mindestens in die Spanne der Midijobs, ggf. ganz in die reguläre Lohnverrechnung mitsamt der Steuerklasse VI und weiteren Nachteilen, die den Nettoanteil deutlich reduzieren. Auch hier hat der Arbeitgeber ein Vetorecht, weil die Geringfügigkeitsgrenze des Nebenjobs überschritten wird. Wenn also beispielsweise Haupt- und Nebenjob zusammen mehr Stunden ergeben, als nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt ist. Dies sind täglich (vertraglich) acht Stunden, in begründeten Ausnahmefällen 10 Stunden.

Wer gegen den rechtlich bindenden Willen des Arbeitgebers handelt, riskiert Abmahnung und sogar Kündigung.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de