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Unterschiedliche Umsetzung des Mindestlohns bei Praktika

Seit Januar 2015 gilt in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von derzeit EUR 8,50 pro Arbeitsstunde. Wir haben bereits über die Auswirkungen auf dem regulären Arbeitsmarkt berichtet. Aber auch Praktika sind unter Umständen von dieser Mindestlohnregelung betroffen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Wir beschreiben die Ausnahmefälle

 

1) Die Dauer des Praktikum beträgt weniger als drei Monate

 

Nur für Praktika, die für mehr als drei Monate ausgelegt sind, gilt die Mindestlohnregelunge generell. Dies wurde festgelegt, weil damit der Umstand, dass ein Praktikant im Normalfall nicht sofort einen wirtschaftlichen Beitrag für das Unternehmen erbringt, berücksichtigt wird. Damit ist zum Beispiel die Einarbeitungszeit gemeint, welche für Unternehmen mit Kosten verbunden ist und daher die sogenannten Kurzpraktika durch einen Mindestlohn zu teuer würden und daher womöglich gar nicht mehr angeboten würden.

Sofern das Praktikum von vorneherein für länger als drei Monate ausgelegt ist, wird der Mindestlohn mit Beginn fällig.

 

2) Pflichtpraktika

 

Verschiedene Schul- und Hochschularten sehen im Rahmen der Schulhalbjahre bzw. Semester ein oder mehrere Pflichtpraktika vor. So zum Beispiel alle Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ehem. Fachhochschulen) sowie die Fachoberschulen, welche zur fachgebundenen Hochschulreife (Fachabitur) führen. In solchen Fällen haben die Praktikanten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ebenso betrifft dies Praktika im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung oder in einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung, v.a. im Sinne von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Ausnahmen sind Orientierungspraktika sowie ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika, die länger als drei Monate dauern. Dann gilt der gesetzliche Mindestlohn ab dem ersten Tag.

 

3) Minderjährige Praktikanten

 

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich nur für Erwachsene. Praktika sollen Jugendliche nicht dazu animieren, auf eine klassische Lehre zu verzichten, nur weil durch den Mindestlohn bei Praktika eine höhere Vergütung erzielt werden kann. Dadurch soll das bewährte duale Ausbildungssystem in Deutschland gestärkt werden. Junge Menschen verbauen sich somit nicht die langfristigen Chancen am Arbeitsmarkt.

 

4) Weitere Ausnahmebestimmungen

 

Wie bei jeder grundsätzlichen gesetzlichen Regelung gibt es auch Ausnahmen. Im Falle des Mindestlohns wurden für wenige Branchen und manchmal nur regional zeitlich befristete Übergangsregelungen für Ausnahmen festgelegt. Auch Langzeitarbeitslose (ALG II Empfänger, „Hartz IV“) greift der Mindestlohn erst nach sechs Monaten einer Beschäftigung jeglicher Art und Form. Dadurch sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, auch dieser Personengruppe Chancen zum beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Darüber hinaus gibt es keine Ausnahmen möglich.

 

Unabhängig davon sollten aber sowohl Praktikanten, als auch Arbeitnehmer Wert darauf legen, dass der Stundenlohn im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten wird. So können bei Beendigung oder anderen Auseinandersetzungen Missverständnisse vermieden werden.

 

Ausblick auf das Praktikumsangebot

 

Nach rund einem Jahr ist es noch schwierig, langfristige Auswirkungen auf die Quantität und spezifische Ausgestaltung des Praktikumsangebots in Deutschland abzusehen. Vermutlich wird sich das Angebot beim Mittelstand wohl etwas reduzieren, während Großunternehmen und Konzerne die neuen Regelungen nicht davon abhalten werden, im Rahmen des üblich gewordenen „Talent Scouting“ ihr Angebot zu halten oder sogar zu erweitern. Auch ist nicht anzunehmen, dass künftig mehrheitlich Kurzpraktika das Angebot bestimmen werden.

Zudem ergibt sich für Pflichtpraktikanten der strategische Vorteil, dass sie wegen der Ausnahmen beim Mindestlohn tendenziell eher zum Zuge kommen dürften, als bisher.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de