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Nach einem Jahr: hat das Gesetz für Lohntransparenz etwas verändert?

Im Frühjahr 2018 berichteten wir über die Einführung des Entgelttransparenzgesetzes (ETG) in Deutschland. Nach mehr als einem Jahr seit Inkraftsetzung durch die Regierung liegt eine interessante Studie dazu vor. Das Beratungsunternehmen Compensation Partner führte eine Umfrage unter 716 Beschäftigten und 94 Unternehmen durch. Vor allem sollte herausgearbeitet werden, wie viele Beschäftigte tatsächlich von diesem Recht Gebraucht gemacht haben, wie die Wahrnehmung auf Arbeitgeberseite war bzw. ist und vor allem, ob sich faktisch etwas am vorhandenen Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen etwas verändert hat.

Das neue Auskunftsrecht wurde auf Basis der befragten Menschen und Unternehmen von lediglich 7 Prozent der Arbeitnehmer wahrgenommen. Diese forderten einen Gehaltsvergleich bei ihrem Chef an. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer ist sich bis heute unsicher, ob sie das neue Recht in Anspruch nehmen sollten. Eine Rolle dabei spielen sowohl der erwartete praktische Nutzen, als auch befürchtete Konsequenzen im Hinblick auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Anscheinend befürchten viele Beschäftigte Nachteile im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit mit ihrem Unternehmen. Mehr als 40 % gaben dies als Grund an, sich bisher keine entsprechende Auskunft eingeholt zu haben. Bemerkenswert ist, dass fast 1/3 der Befragten das Einkommen der unmittelbaren Kollegen ohnehin kennen. Alle Verbote in Arbeitsverträgen, das eigene Einkommen vertraulich zu behandeln, haben in diesen Fällen offenbar nichts genützt.

Arbeitgeberseitig wird die nicht eindeutige Auslegung der der rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das ETG bemängelt. Rund ¼ hat hier Kritik angebracht.

Jene, die von ihrem Informationsrecht Gebrauch gemacht haben, erlebten sehr oft eine Enttäuschung. So gaben 4/5 der befragten Arbeitnehmer an, mit dem Ergebnis unzufrieden zu sein. Fast 1/3 erhielt gleich gar keine Auskünfte, weil angeblich oder tatsächlich Vergleichswerte nicht verfügbar wären. Dies kam insbesondere in kleineren Unternehmen vor. Aber auch Vergleiche mit eigentlich nicht vergleichbaren Kollegen wurden zu Grunde gelegt, was das Ergebnis unbrauchbar gemacht hat. Dies betraf 16 % der Auskünfte. 1/5 der Arbeitnehmer gaben an, dass nach dem Vergleich keine Anpassung ihrer Bezüge stattgefunden hätte.

Relevant ist der Rechtsanspruch, wie schon vor einem Jahr beschrieben, ohnehin nur in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Außerdem müssen mindestens 6 Mitarbeiter des jeweils anderen Geschlechts mit vergleichbarem Job vorhanden sein, damit ein Auskunftsersuchen verpflichtend sein kann. Aus Datenschutzgründen wird der Vergleichskollege zudem anonymisiert. Angegeben wird daher der Mittelwert der Bruttobezüge aus der Vergleichsgruppe, was das Ergebnis oftmals verwässert.

Dementsprechend glauben auf beiden Seiten die Befragten nicht, dass das Gesetz wirklich etwas an der Ungleichheit der Bezüge ändern wird. Dabei ist der Eindruck vor allem bei den Arbeitnehmern stark, dass es große Unterschiede in der Bezahlung, vor allem zwischen Mann und Frau, in Deutschland gibt. Das neue Gesetz scheint aber nicht die Lösung für das Problem zu bieten.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de