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Kann der Resturlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbt werden?

Die Frage klingt auf den ersten Blick reichlich absurd, dennoch hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im abgelaufenen Jahr in diesem Zusammenhang eine richtungsweisende Entscheidung zu fällen, die über das konkrete Thema weit hinausgeht.

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, wie mit angespartem Urlaub umzugehen ist. Vielfach ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub bis 31. März des Folgejahres, manchmal sogar bis zum aktuellen Kalenderjahresende zu nehmen haben, da er ansonsten verfällt.

Urlaub ist, anders als die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen, ein Gehaltsbestandteil. Allerdings findet sich in den Arbeitsverträgen in der Regel eine klare Holschuld des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass man als Beschäftigter gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig seine Urlaubsanträge einzureichen und generell selbst den Überblick zu den noch zu nehmenden Urlaubstagen zu behalten hat. Umgekehrt darf der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht entsprechen.

Konkret ging es bei dem im letzten November verhandelten Fall darum, ob den Erben eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs eines verstorbenen Angehörigen zusteht. Dabei wurden Fragen behandelt, die sich auch auf lebende Arbeitnehmer übertragen lassen.

Hintergrund bei dieser Sache sind mehrere Fälle, die von deutschen Gerichten zur Klärung an den EuGH verwiesen worden waren (Rechtssachen C-569/16, C-570/16, C-619/16 und C-684/16). Dem Termin vorangegangen war bereits im Mai 2018 ein Gutachten, in welchem für eine starke Auslegung zu Gunsten der Arbeitnehmer plädiert wird. So ein Gutachten ist einerseits nicht bindend, allerdings zeigt die Erfahrung, die Richter solchen Darstellungen meist weitgehend folgen. Zu klären war zudem generell die Frage, ob das EU-Recht dem deutschen Recht in diesem Zusammenhang vorsteht, auch wenn beide Rechtskreise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Die Richter am EuGH folgten in der Tat dem Gutachten im wesentlichen Sinne, als dass der Urlaub, obschon er für einen Verstorbenen nicht mehr zu Erholung dienen kann, vererbbar sein kann. Entscheidend war letztlich, dass Urlaub im Prinzip eine zeitweise Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge darstellt. Diese Eigenschaft überwog aus Sicht der Richter vor dem Erholungsaspekt, womit die Gegenseite argumentiert hatte. EU-Recht steht dem deutschen Recht vor, weshalb das Bundesarbeitsgericht die Fälle zweier Witwen unter dieser Prämisse nochmals verhandeln muss.

Auch für lebende Betroffene wurde in diesem Zuge Recht gesprochen. Der EuGH stellte klar, dass Urlaubsanspruch nicht allein deshalb verfällt, nur weil der Arbeitnehmer nicht (rechtzeitig) einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Daher besteht grundsätzlich ein Recht auf Auszahlung des Resturlaubs, sofern dieser z.B. wegen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr zur Gänze genommen werden kann. Hintergrund ist hier unter anderem, als dass die Arbeitnehmerseite im Rahmen des Vertragsverhältnisses generell schwächer als die Arbeitgeberseite ist. Somit sind Vertragsklauseln, welche einen automatischen Verfall vorsehen, von Vorneherein unwirksam.

Eine Ausnahme gibt es: kann der Arbeitgeber glaubhaft darlegen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken absichtlich auf Urlaubnahme verzichtet hat, kommt ein Anspruchsverfall in Betracht.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de