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Ist eine geschäftliche Abendveranstaltung nach „Feierabend“ Pflicht?

Bei den meisten Angestellten beginnt am späten Nachmittag die Vorfreude auf den meist verdienten Feierabend. Grillen mit Freunden, ein Fernsehabend oder im Winter gemütliches Beisammensein im Kreise der Familie sorgen für positive Energie. Was aber, wenn einem der Chef in die Parade fährt und spontan ein geschäftliches Abendessen ankündigt?

Grundsätzlich arbeitet die Masse der Beschäftigten zu festen Arbeitszeiten. Meist gibt es eine sogenannte Kernarbeitszeit, die zwischen 8 und 9 Uhr morgens beginnt und bei Vollzeitverträgen zwischen 16 Uhr und 18 Uhr endet. Allerdings ist es grundsätzlich möglich, dass man zu einer beruflich bedingten Verlängerung in die Abendstunden hinein verpflichtet werden kann. Dies muss einerseits aber im Rahmen der bezahlten Gesamtarbeitszeit geschehen und nur in Maßen auftreten. Wenn es nicht ohnehin eine vertragliche oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die dies regelt, kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist auch, wie kurzfristig dies verlangt wird. Hat der Arbeitnehmer private, nicht oder ad hoc nur schwer delegierbare Verpflichtungen wie eigene Kinder oder die Pflege von Angehörigen, wird ein entsprechender Einwand den Arbeitnehmer schützen. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung verstieße gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitnehmer darf durch den Arbeitgeber nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte bestraft werden.

Allerdings muss bei dieser Frage auch die Position des betroffenen Arbeitnehmers im Unternehmen berücksichtigen. Je höher dessen Stellung in der Hierarchie, umso eher wird das Ansinnen auf Teilnahme an einer Abendveranstaltung nicht abzulehnen sein. Auch Mitarbeiter in Vertrieb und Marketing sollten eine große Flexibilität mitbringen. Wenn es zum Stellenprofil gehört, kann man sich nur mit sehr guten Gründen verweigern.

Dennoch sind Vorgesetzte angehalten, solchen Terminen einen gewissen Vorlauf zu geben, damit die Mitarbeiter den Termin einplanen können. Kinderbetreuung, oder auch lange schon gebuchte Opernbesuche etc. können dann ggf. anders organisiert werden.

Zu guter Letzt sollte auch geklärt werden, wie der Mitarbeiter einen Freizeitausgleich nehmen kann. Oftmals darf man nach einer Abendveranstaltung am Folgetag später ins Büro kommen oder früher gehen. Das ist in der Regel nicht vertraglich geregelt. Bei Betriebsvereinbarungen werden diese Stunden meist auf das normale Überstundenkonto gutgeschrieben. Man kann also auch zusammengefasst mal einen ganzen Tag bei vollem Lohnausgleich durch Nutzung dieses Guthabens abbummeln.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de