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Geschenke im Geschäftsleben – Anerkennung oder Richtlinienverstoß?

Spätestens nach Bekanntwerden der großen Bestechungsskandale in Lateinamerika und Südostasien, auch unter Beteiligung deutscher Konzerne, beeilten sich westliche Unternehmen mit internationalen Strukturen und Netzwerken, in der Folge aber auch deren Lieferanten, sogenannte „Compliance Richtlinien“ zu erlassen. Vordergründig ging es richtigerweise darum, die umgangssprachlich so bezeichnete Schmiergeldpraxis bei Auftragsvergaben vor allem in Schwellenländern auszutrocknen. Diese hatte nämlich zwischenzeitlich in einigen Regionen, die traditionell anfällig für Korruption sind, ungeahnte Ausmaße erreicht. Allerdings ist es nun vielerorts nicht mehr ohne weiteres möglich, seinen langjährigen Ansprechpartnern bei Kunden oder Lieferanten kleine Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen.

Selbstverständlich möchte man unbedingt vermeiden, dass die eigenen Geschäftskontakte Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen. Im Gegenteil, will man doch eigentlich eine Freude machen. Sei es zum Geburtstag, oder auch traditionell zu Weihnachten bzw. zum Jahreswechsel, zumal dies auch die Zeit des Rückblicks ist.

Sollte das Unternehmen Ihres Geschäftspartners Geschenke aller Art komplett ausschließen, haben Sie zumindest auf dem dienstlichen Weg keine Möglichkeit, eine Aufmerksamkeit zu schenken. Im Normalfall aber wird es in Deutschland kein Problem sein, wenn Sie diese kleine Regel beachten:

Regel 1: Auf den Preis achten!

In Deutschland sind Geschenke bis EUR 35,00 (netto) für den Schenkenden absetzbar. Dies bedeutet im Regelfall umgekehrt, dass diese Aufmerksamkeiten vom Beschenkten auch angenommen werden dürfen. Diese Grenze wurde zwar schon seit geraumer Zeit nicht mehr erhöht, dennoch sollte ein Blumenstrauß oder eine Flasche Rotwein damit noch möglich sein. Mehrere große Konzerne sehen bei solchen Geschenken zwar eine Meldepflicht vor, dies dient aber nur der Transparenz, die Empfänger dürfen ihr Geschenk behalten. Anders ist es bei Behörden. ACHTUNG, dazu zählen meistens auch Müllabfuhr, Winterdienst und andere Helfer im Alltag. Hier sind Geschenke generell nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstherrn erlaubt. Egal, wie teuer sie waren.

Unabhängig von rechtlichen Vorgaben ist es zudem empfehlenswert, auch diese Ratschläge zu befolgen, wenn das Geschenk die gewünschte Freude machen soll:

Regel 2: Keine klassischen Werbegeschenke!

Sie haben noch Kugelschreiber vom letzten Messestand übrig und es handelt sich um die berüchtigten Pfennigartikel? Lassen Sie diese Incentives lieber im Lager, als individuelles Geschenk eignen sie sich keinesfalls! Anders sieht es bei hochwertigen Schreibgeräten mit dezentem Firmenlogo oder -aufschrift aus. Ganz aus der Mode sind bedruckte Schuhlöffel, Feuerzeuge oder Eiskratzer. Dies mag nur dann nicht zutreffen, wenn Sie für ein Unternehmen im Schuhhandel, der Tabakindustrie oder im Autovertrieb tätig sind. Grundsätzlich geht der Trend zu hochwertigen Artikeln.

Regel 3: am besten neutrale Geschenke

Nur wenn Sie Ihren Geschäftspartner, bzw. ihre Geschäftspartnerin sehr gut kennen, sich vielleicht sogar eine Freundschaft neben dem Geschäftlichen entwickelt hat, bieten sich z.B. Parfum oder Schokolade an. Ansonsten könnte es sein, dass Sie den Beschenkten verstören. So könnte die Wahl eines markanten Duftes für diese Person genau falsch sein, oder ein vollschlanker Geschäftspartner könnte beim Anblick von Schokolade meinen, dass Sie eine Botschaft durch die „Blume“ senden wollen. Auch ist es heutzutage nicht mehr gang und gäbe, Alkoholika oder Tabakwaren (Zigarren) zu verschenken. Machen Sie das bitte nur, wenn Sie wissen, dass der Beschenkte mit diesen Genussmitteln auch etwas anfangen kann. Ansonsten erreichen Sie mitunter das Gegenteil ihrer guten Absicht.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, bietet sich fast immer die Möglichkeit an, Geschäftspartner zum Essen einzuladen. Je nach Anlass muss das nicht immer ein opulentes Dinner sein. Bewirtungen stellen aber eigentlich nie ein Problem dar. Weder für den Eingeladenen, noch für Sie, da Sie ihren steuerlichen Anteil ohnehin nur teilweise bis gar nicht absetzen können (Bewirtungseigenanteil).

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de