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Freistellungsverpflichtung bei ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern? Nicht unbedingt!

Viele Arbeitnehmer engagieren sich neben dem Beruf und Familie im ehrenamtlichen Umfeld. Vielfältige Aufgaben in Staat und Gesellschaft lassen sich letztlich nur durch dieses bürgerschaftliche Engagement bewältigen. Manchmal lassen sich diese Aktivitäten nicht nach Feierabend oder am Wochenende in den Zeitplan einbauen. Sobald das Ehrenamt mit dem Job zeitlich kollidiert, muss man sich genau ansehen, um welche Tätigkeit es handelt.

Eine generelle Freistellung durch den Arbeitgeber gibt es nicht. Entscheidend ist in der Regel ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Tätigkeit. Wer sich bei der Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk, einer Rettungsorganisation wie dem Roten Kreuz, als Stadt- bzw. Gemeinderatsmitglied oder auch als Schöffe bei Gericht engagiert, kann auf staatlichen Schutz bauen. Beim Amt als Schöffe kann es sogar vorkommen, dass man behördlicherseits zur Ausübung innerhalb eines bestimmten Zeitraums dazu verdonnert wird, falls sich nicht genügend Freiwillige finden lassen. Dies kommt selten vor, aber es gibt grundsätzlich wenig Möglichkeiten, sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Auf keinen Fall kann man seine Arbeitsstelle als Grund angeben. Der Chef ist zur Freistellung verpflichtet, damit der Angestellte Gerichtsverhandlungen wahrnehmen kann. Auch bei anderen Ehrenämtern, deren Ausübung dem Gemeinwohl verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber deren Ausübung auch während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ermöglichen, beispielsweise wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Bereitschaft hat und ein Brand während der üblichen Bürozeiten bekämpft werden muss. Übrigens hat der Mitarbeiter in diesen Fällen auch Anspruch auf Lohnfortzahlung und Erholung, vor allem beim Thema Feuerwehr oder THW. In den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer ist geregelt, welche finanziellen Kompensationen die Arbeitgeber vom Staat erhalten können, damit die Belastung nicht zu einseitig ist.

Natürlich ist es unabhängig von einer gesetzlichen Freistellungsverpflichtung immer empfehlenswert, mit dem Vorgesetzten vorher die eigenen Aktivitäten in Bezug auf ein Ehrenamt zu besprechen. Meist finden sich Lösungen, wie dass der Mitarbeiter flexibel nacharbeiten kann oder aber Überstunden dadurch abbummelt. In der Regel wird ehrenamtliches Engagement positiv gesehen.

Ganz selten ist es für den Arbeitgeber möglich, ein Veto einzulegen, auch wenn es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse handelt. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer eine Schlüsselfunktion im Unternehmen ausübt, viel auf internationalen Geschäftsreisen ist oder anderweitig an verschiedenen, weit entfernten Standorten tätig ist. Hier wäre der Eingriff in die betrieblichen Abläufe zu groß und daher nicht zumutbar. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung.

Eines muss aber klar sein: ehrenamtlich tätige Mitarbeiter dürfen für diese Themen keine betrieblichen Mittel nutzen. Hier muss eine deutliche Trennung gemacht werden. Drucken Sie also keine Flyer über den Drucker im Büro aus, nutzen Sie auch nicht das Bürotelefon für Ihr Ehrenamt, auch als Poststelle sollte der Arbeitgeber nicht fungieren.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de