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Finanzministerium plant Änderungen in der Steuerpflicht bei Betriebsfesten

Die Tage werden merklich kürzer, in den Unternehmen werden derzeit die alljährlichen Weihnachtsfeiern geplant. Nun wartet das Bundesfinanzministerium von Wolfgang Schäuble mit künftigen Änderungen bei der Besteuerung dieser und anderer Betriebsfest auf. Letztlich betroffen sind auch Betriebsjubiläen, runde Geburtstage im geschäftlichen Umfeld, sofern der Arbeitgeber für die Kosten aufkommt und andere Anlässe mehr.

 

Stets ist es so, dass den Arbeitnehmern ein sogenannter geldwerter Vorteil erwächst, wenn der Arbeitgeber die Zeche begleicht. Seit längerem gibt es hierzu aber jährliche Freigrenzen, die unregelmäßig und nur zaghaft nach oben angepasst werden. Derzeit gilt ein Betrag in Höhe von EUR 110,00 pro Mitarbeiter und Jahr.

 

Nun gehen Wirtschaftsverbände in Deutschland nach erstmaliger Prüfung der Eckdaten auf Auswirkungen in der Praxis sogar soweit, als dass sie davor warnen, die Arbeitgeber könnten künftig auf Betriebsfeiern gänzlich verzichten. Mitte November d. J. beriet sich dazu der Bundestagsfinanzausschuss.

 

Worum geht es konkret?

Die Novelle des bestehenden Gesetzes liest sich sperrig: „Anpassung der Abgabenverordnung an den Zollkodex der Union“ und „Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.“ Insbesondere der letzte Teil, birgt inhaltlichen Sprengstoff. Die Besteuerung geldwerter Vorteile, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Rahmen von Betriebsfesten gewähren, so damit neu geregelt werden. Wie bei den meisten Gesetzen dieser Art wirken sich die meisten Neuerungen negativ auf die Absetzbarkeit als Betriebsausgaben aus. Zumal die Verschärfung unterm Strich sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer zu spüren bekommen werden. Dem entgegenstehend sieht aber beispielsweise der BDI (Bund Deutscher Industrieller) derzeit keine Dringlichkeit, bei den bestehenden geltenden Regelungen etwas zu ändern.

 

Wenn es nach dem Bundesfinanzministerium geht, kommt eine Betriebsveranstaltung künftig viel eher in den Bereich der Lohnsteuerpflicht als es bisher der Fall ist. Der Gesetzentwurf des Finanzministeriums sieht vor, die bisherige Freigrenze von EUR 110,00 auf 150,00 Euro anzuheben, zugleich aber die Bemessungsgrenze zu erweitern. Dies liest sich auf den ersten Blick positiv. Neu wird aber sein, dass nun sämtliche Kosten der Veranstaltung einbezogen werden. Derzeit sind bei der Berechnung, ob die Freigrenze eingehalten oder überschritten wird, die unmittelbaren Kosten maßgebend. Klar sind dies z.B. Getränke und Speisen im Rahmen der Weihnachtsfeier oder eines Jubiläums. Andere Aufwendungen wie etwa Blumendeko, eine Tanzeinlage, der Besuch durch das örtliche Karnevalsprinzenpaar und auch die Reisekosten externer Mitarbeiter zählen bislang zu betrieblichen Gemeinkosten und sind somit für den Betrieb absetzbar. Wenn diese Möglichkeit gestrichen wird, werden Feste dieser Art zum einen für den Betrieb deutlich teurer, da nicht mehr den Betriebskosten zuzuordnen, zum anderen erscheint die Erhöhung der Freigrenze bei den Arbeitnehmern vor diesem Hintergrund marginal bis nachteilig. Denn auch für Begleitpersonen (z.B. Ehepartner) sollen nun den Arbeitnehmern zugerechnet werden.

 

Der Bundesfinanzhof entschied bereits, dass wenn ein Partner des Arbeitnehmers mit zur Betriebsveranstaltung kommt, dass dieser sogenannte geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer nicht zugeschlagen wird. Dies beruht aber auf der bisherigen gesetzlichen Regelung und ist daher nicht mehr in Stein gemeißelt.

 

Bei Umsetzung des neuen Gesetzes müssten Arbeitnehmer Lohnsteuer zahlen, wenn Ihre Partner an der Betriebsfeier teilnähmen. Ein deutscher Lohnsteuerhilfeverband fürchtet, dass deutlich mehr Arbeitnehmer wegen geldwerter Vorteile Steuern zahlen müssten, nur weil sie etwa zur Weihnachtsfeier gefahren seien.

 

Der eigentliche Anlass, welcher als Begründung für die Beschäftigung mit diesem Thema auf höchster ministerieller Ebene dient, erscheint geradezu herbeigeredet. Der Deutsche Bundesrat regte an, sich mit Missbräuchen bei den allgemeinen Betriebsausgaben bei Firmenveranstaltungen näher zu beschäftigen. So bestünde die Sorge bei Abgeordneten der Grünenfraktion, dass „der Steuerzahler „[nicht]“ unbedingt riesenausschweifende Partys mit 100 GoGogirls mitfinanzieren sollte, wenn ein Unternehmen das machen will, dann sollte es das auch normal besteuern müssen und nicht als Betriebsausgaben abziehen können.“

Es liegt auf der Hand, dass die wenigsten Betriebsfeiern als regelrechte Orgien geplant und durchgeführt werden.

 

Die durchschnittliche Weihnachtsfeier sollte im Rahmen der geplanten erhöhten Freibeträge weiterhin ohne Probleme möglich sein. Allerdings wirft die Beschäftigung mit solchen Fragestellungen durch mehrere Gremien auf Bundesebene ein interessantes Licht auf den Zustand des Vertrauensverhältnis zwischen Fiskus und Politik einerseits, den Unternehmen und ihren Beschäftigten andererseits.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de