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Fehlerhafte Daten in Social-Media-Profilen können Arbeitnehmern Probleme bereiten

Viele Arbeitnehmer nutzen professionelle soziale Netzwerke wie LinkedIn oder XING um sich dort aus verschiedenen Gründen zu präsentieren. Während Selbstständige und auch viele Führungskräfte Interesse an genereller Vernetzung haben, nutzen die meisten Arbeitnehmer diese Plattformen für ihre Karriere. Aber nicht nur Headhunter und Recruiter, sondern auch der aktuelle Arbeitgeber interessiert sich mitunter, was der Mitarbeiter in seinem Profil hinterlegt hat. Beinahe hätte ein Arbeitnehmer wegen eines fehlerhaften Eintrags die fristlose Kündigung ausgefasst.

 

Während zweifelhafte Facebook-Postings oder Fotos bekanntlich im Ernstfall Karrieren beschädigen können, ist es eher selten, dass das Profil auf den professionellen Businessplattformen für Ärger sorgt. Einem Steuerberater wurde wegen einer falschen Angabe bei Xing zunächst fristlos gekündigt. Er wehrte sich vor Gericht und bekam zu seinem Glück Recht. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte diese fristlose Kündigung für unzulässig (Az.: 12 Sa 745/16).

 

Auslöser war eine zu frühzeitige Aktualisierung des XING-Profils. Vorangegangen war eine einvernehmliche Aufhebung eines bestehenden Angestelltenverhältnisses mit einer mehrmonatigen Laufzeit. Arbeitsrechtlich war der Mitarbeiter also noch an den alten Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt gebunden, als er sein Profil online auf eine freiberufliche Tätigkeit umstellte. Der bisherige Arbeitgeber, eine Kanzlei, nutze diese Gelegenheit, dem Mitarbeiter während der Aufhebungs- und Freistellungsphase die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot auszusprechen. Schließlich wäre es möglich, dass der Mitarbeiter durch sein Profil Mandanten abwerben wolle.

 

Der so gekündigte Mitarbeiter klagte dagegen und er gewann in zwei Instanzen. Nicht angreifbar ist zwar das generelle Wettbewerbsverbot während der vertraglichen Bindung. Allerdings ist die bloße Äußerung, selbstständig zu arbeiten kein ausreichendes Indiz dafür, eine verbotene Konkurrenzsituation für den bisherigen Arbeitgeber abzuleiten. Eine solche Veröffentlichung bereite nur die künftige berufliche Änderung vor und dies sei zulässig. Damit schloss sich das Landesarbeitsgericht der Vorinstanz an. Zu Gute kam dem Mitarbeiter, einem gelernten Steuerberater, dass er chronologisch bei XING alles richtig eingegeben hatte. So ist seine bisherige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis exakt bis zum Ende der Laufzeit des Aufhebungsvertrags unter namentlicher Nennung des Arbeitgebers aufgeführt. Lediglich der Zeitpunkt der Umstellung auf „freiberuflich“ war zu früh, aber für Besucher des Profils weder unzweideutig noch für den bisherigen Arbeitgeber schädigend. Auch wurde im Feld „ich suche“ zum beanstandeten Zeitpunkt noch nicht um eigene Mandanten geworben und es liegt daher kein Vertragsverstoß vor. Somit war die Kündigung abzuweisen.

 

Auch wenn nun Klarheit über erlaubte Angaben in Social Media Profilen besteht, empfiehlt es sich, mit der Aktualisierung zu warten, bis ein altes Arbeitsverhältnis wirklich beendet ist.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de