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Ewiges Streitthema der Arztbesuche während der Arbeitszeit beschäftigt Gerichte

Das Thema ist nicht neu, allerdings sorgen Gerichtsurteile sukzessive für eine Klärung der „Grauzone“ bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit für die Anwendung des Arbeitsrechts. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die Verpflichtung, den Gang zum Arzt außerhalb der Arbeitszeit zu planen. Dies gilt insbesondere für planbare Vorsorgeuntersuchungen, Zahnreinigungen oder natürlich auch für nicht medizinisch notwendige Eingriffe, beispielsweise Schönheitsoperationen. Von dieser Regel ausgenommen sind Arztbesuche auf Grund von akuten Schmerzen, eines Unfalls o.ä. Auch ist es in der Praxis in der Regel so, dass vor allem Kassenpatienten bei gefragten Fachärzten keine sogenannten Randtermine bekommen. Der Arbeitnehmer hat aber die Verpflichtung, sich um einen solchen Termin morgens oder abends zu bemühen.

Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG), 7 Sa 256/17, stellte nichts grundsätzlich Gegenteiliges fest. Im konkreten Fall lag aus Sicht der Richter kein unverschuldetes Arbeitsversäumnis vor, weil der Arbeitnehmer im Vorfeld versucht hatte, einen solchen Randtermin beim Facharzt seiner Wahl zu erhalten. Somit blieb dem Arbeitnehmer der Lohnanspruch in voller Höhe erhalten, eine selbstverschuldete Abwesenheit verbunden mit der Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten lag also nicht vor.

Gemäß Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt der Gehaltsanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit von der Arbeit fernbleiben muss. Der Arzttermin in diesem konkreten Fall fällt also unter diesen Schutzparagraphen. Dies unabhängig davon, was ggf. in einem Tarifvertrag geregelt ist. Allerdings muss man als Arbeitnehmer genau aufpassen, dass man die geforderte Verhältnismäßigkeit nicht strapaziert. Bei diesem Fall hatte ein Monteur einen Termin beim Orthopäden zur Mittagszeit. Da seine Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung nicht eingeschränkt wurde, musste der Monteur daher seine restliche Arbeitszeit am Nachmittag pflichtgemäß ableisten. Es ist also nicht angezeigt, sich den Rest des Tages als bezahlte Freizeit zu genehmigen. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer im einen Tag Urlaub bitten. Dadurch werden Missverständnisse vermieden.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de