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Ein Jahr nach der Einführung: Auswirkungen und Effekte des gesetzlichen Mindestlohns

Ein Jahr nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit – „IAB“ – die sichtbaren Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt beleuchtet und eine erste Analyse veröffentlicht. Wir haben uns die Studie näher angesehen und geben an dieser Stelle einen kurzen Überblick zu interessanten Aspekten:

 

Die Auswirkungen des Mindestlohns sind weiterhin nicht unumstritten. In dieser ersten Zwischenbilanz fallen vor allem handwerkliche Fehler bei der Ausgestaltung des Mindestlohngesetzes ins Auge.

 

Die Einführung des Mindestlohns führte nach Erkenntnissen von Arbeitsmarktforschern zum Start am 1. Januar 2015 zunächst dazu, dass mehr als 40 000 bisherige Billigjobs dauerhaft entfallen sind. Allerdings wurden zeitgleich 50.000 solcher Beschäftigungsverhältnisse in reguläre Arbeitsplätze umgewandelt, wie aus der genannten Studie hervorgeht. Pessimisten hatten im Vorfeld der Einführung mit weit größeren Jobverlusten gerechnet. Dies insbesondere deshalb, weil zahlreiche Aushilfsjobs bis Ende 2014 mit weit weniger als EUR 8,50 brutto pro Stunde vergütet wurden.

 

Das Institut der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dabei zunächst nur die Entwicklung im ersten Halbjahr 2015 untersucht. Die längerfristigen Effekte des Mindestlohns auf dem Arbeitsmarkt könne man im Augenblick noch nicht absehen, ergänzte der Projektleiter der Studie. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Cut zum Jahreswechsel 2014/2015 sank die Zahl der geringfügig entlohnten Arbeitnehmer um 456.620. Der Rückgang war somit um 102.000 Beschäftigte höher, als im Vorjahreszeitraum. Auch die knapp 52.000 neu geschaffenen Stellen mit Sozialversicherungspflicht lassen sich unmittelbar auf die neue Mindestlohnregelung zurückführen.

 

Ein erhoffter starker Rückgang der Hartz-IV-Aufstocker konnte nach Erkenntnissen der Studie im ersten Halbjahr 2015 nicht festgestellt werden. Die Zahl der Aufstocker sei im Januar 2015 zwar gesunken, allerdings nur leicht, berichtete Studienleiter. Parallel dazu kam es allerdings durch die Beendigung zahlreicher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu einem nur geringen Anstieg von Hartz-IV-Beziehern. Mindestlohngegner hatten mit weitaus höheren Fallzahlen gerechnet. Der Anstieg betrug rund 100.000 Neubezieher im Januar 2015.

Allerdings scheinen für die Arbeitgeber in der Regel nicht die Lohnverteuerung an sich, sondern die begleitenden bürokratischen Hürden und Anforderungen, gepaart mit juristischen Ungenauigkeiten des Mindestlohngesetzes in der praktischen Anwendung eine Erschwernis zu sein.

Drei Elemente, auf die die Regierung im Gesetz selbst zumindest nicht reagiert hat, stechen besonders hervor

Die Aufzeichnungsbürokratie, die Regeln zum Ehrenamt sowie jene zur Drittunternehmerhaftung.

 

Gerade hier zeigt sich, dass das Gesetz bei der Dokumentationspflicht der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (für Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) über das Ziel hinausgeht. Eine Gesetzesänderung habe die Arbeitsministerin Andrea Nahles dennoch nicht initiieren wollen. Nur geringfügige Kosmetik für Monatsgehälter ab knapp EUR 3.000,00 wurde betrieben, weil ab dieser Höhe von einer Unterschreitung des Mindestlohns nicht auszugehen sei.

 

Später senkte die Ministerin diese Lohngrenze für Aufzeichnungspflichten auf 2.000 Euro. Nachgewiesen werden muss dann aber, dass die 2.000 Euro mindestens zwölf Monate tatsächlich gezahlt wurden. Bei Neueinstellungen beginnt die Befreiung daher erst im zweiten Beschäftigungsjahr.

 

 

Ehrenamt auch vom Mindestlohn betroffen

 

Das Gesetz enthält leider keine Definition des Ehrenamts, weshalb die angekündigte Herausnahme der ehrenamtlichen Tätigkeiten aus dem Mindestlohngesetz nur eine leere Worthülse war. Dies beschäftigt insbesondere den Amateursport. Ministerin Nahles war bei den Durchführungsbestimmungen lediglich dazu bereit, jene Amateursportler von den Mindestlohnvorschriften auszunehmen, wenn dieser über die Minijobregelung abgerechnet wird. Eine grundlegende Gesetzesänderung ist im Arbeitsministerium aber nicht geplant.

 

 

Drittunternehmerhaftung

 

Der dritte Punkt betrifft die Frage, ob Unternehmen bei jeder Auftragsvergabe für die Mindestlohnverpflichtungen des beauftragten Unternehmens einstehen müssen oder nur dann, wenn es sich um die Auftragsweitergabe eines eigenen Auftrags handelt. Im Gesetzestext selbst gibt es keine expliziten Regelungen dazu. Ebenso sieht das zuständige Ministerium keinen Nachbesserungsbedarf am Gesetz selbst. Somit wird sich das Bundesarbeitsgericht im Streitfalle mit der Auslegung der vorhandenen Vorschriften befassen und eine Entscheidung herbeiführen müssen.

 

 

Fazit

 

Natürlich ist es schwer, nach so kurzer Zeit ein Gesetz nach der praktischen Machbarkeit zu beurteilen. Generell war der befürchtete Arbeitsplatzabbau nicht so groß wie befürchtet, gleichzeitig wurden zahlreiche neue sozialversicherungsrechtliche Stellen neu geschaffen oder bisherige Stellen umgewandelt. Dauerthemen werden die administrativen Hürden sowie die Rechtssicherheit der Unternehmer im Hinblick auf die Haftung bei Arbeitsverhältnissen der Subunternehmer bleiben, sofern das Arbeitsministerium nicht bald nachbessert. Arbeitgeberverbände und Parteien behalten dieses Gesetz und die Verbesserungsvorschläge aber auf der Agenda, so dass das letzte Wort in diesen Punkten noch nicht gesprochen sein könnte.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de