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Drogenkonsum am Arbeitsplatz: reicht Verdacht für Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Az.: 2 Sa 992/18) hatte im letzten Jahr einen Fall auf dem Tisch, weil einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nachdem er beim Konsum weißen Pulvers beobachtet worden war. Das LAG verwies im Rahmen dessen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach kann Drogenkonsum jeder Art und zwar unabhängig davon, ob dieser am Arbeitsplatz oder privat erfolgt, grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Drogenkonsum entweder lückenlos beweisen können oder alle Voraussetzungen einer Verdachtskündigung einhalten, wie zum Beispiel die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Hier reichte dem Gericht eine Zeugenaussage, der Mitarbeiter habe weißes Pulver zu sich genommen, als Vollbeweis für einen Drogenkonsum nicht aus. Auf eine Verdachtskündigung hatte der Arbeitgeber nicht abgestellt und die Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Konsument des undefinierten Pulvers konnte damit die Unwirksamkeit der Kündigung in seinem konkreten Fall erreichen.

Warum ging es exakt?

Gegen seine Kündigung geklagt hatte ein Maler, gegen den schon vorher der Verdacht um Raum stand, er könnte mit illegalen Rauschmitteln dealen. Ein Kollege sah, wie der Maler während einer Pause eine weiße, pulvrige Substanz zu sich nahm und informierte den Vorgesetzten darüber. Dieser kombinierte kurz kündigte dem verdächtigten Maler fristlos. Zunächst per E-Mail, am Folgetag schriftlich. Dies in der festen Überzeugung, dass es sich beim beobachteten Hergang um den Konsum eines illegalen Betäubungsmittels gehandelt haben müsse. Der Maler bestritt die Vorwürfe und reichte umgehend Kündigungsschutzklage ein.

Warum war die Kündigung zum Scheitern verurteilt?

Zunächst wurde die erste Kündigung per E-Mail aus formalen Gründen abgewiesen, da der Arbeitsvertrag eine solche sogenannte Textform nicht vorsieht. Behandelt wurde die schriftliche Kündigung in Papierform. Der Arbeitgeber konnte weder nachweisen, um was für eine Substanz es sich gehandelt hatte, noch gab er dem Maler die Möglichkeit eines Gesprächs, also einer sogenannten Anhörung. Der zunächst Gekündigte hatte also keine Möglichkeit, den Hergang zu erklären. Bei diesem weißen Pulver hätte es sich auch um ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Medikament handeln können. Die Beweislast liegt eindeutig beim Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat hier besondere Schutzrechte, wie auch das Gericht mit Hinweis auf die höhere Instanz mitteilte. Die bloße Zeugenaussage eines Kollegen ist in solchen Fällen nicht ausreichend. Ganz selten kann eine Verdachtskündigung wirksam werden, wenn andere Merkmale wie auffälliges Verhalten des Arbeitgebers oder vorangegangener Drogenkonsum vorliegen. Darauf verlassen sollte man sich als Arbeitgeber aber nicht. Somit ist eine Anhörung vor einer Kündigung immer zu empfehlen, will man nicht vor den Arbeitsgerichten unterliegen, was dann neben dem Ärger auch hohe Kosten verursacht.

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Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de