Die top-jobs-europe Consulting GmbH ist eine international tätige Personalberatung. Wir sind seit über drei Jahrzehnten am Markt tätig und gehören zu den festen Größen im Recruiting von Fach- und Führungskräften.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge hat der Arbeitgeber ein Mitspracherecht

Unsicherheit bei der Frage nach der Höhe der gesetzlichen Rente im Alter sowie auch durch Marketing begleitete politische Initiativen sehr mehr als 15 Jahren ermuntern immer mehr Arbeitnehmer zum Abschluss einer sogenannten BAV, zumal diese auf Grund von Zuschüssen und flexibleren Angeboten oftmals attraktiver ist als die sogenannten Riesterrenten. Bei der BAV wird im Rahmen der Entgeltumwandlung aus Gehalt oftmals ein Teil des Sparbetrags in eine Lebensversicherung. Doch obwohl Angestellte und Arbeiter diese Lohnumwandlung stets freiwillig nutzen, können sie über eine Kündigung nicht immer allein entscheiden. Das zeigt nun ein aktuelles Urteil aus Köln.

 

Haben Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber im Zuge der gesetzlich geregelten Entgeltumwandlung eine Lebensversicherung abgeschlossen, können sie diese nicht in jedem Fall einseitig kündigen. Wird der Arbeitgeber aufgefordert, der Kündigung zuzustimmen, kann er dies unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen: 9 Sa 14/16).

 

Im konkreten Fall schlossen Mitarbeiter und dessen Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine BAV als Lebensversicherung. Ende des Jahres 2009 wurde der Vertrag auf ruhend gestellt. Der Rückkaufswert wurde fünf Jahre später auf rund 6400 Euro taxiert. Als der Mitarbeiter in eine finanzielle Schieflage geriet, kündigte er mit Schreiben vom Januar 2013 den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft wiederum bat den Arbeitgeber um Zustimmung zur Kündigung. Das tat er aber nicht. Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber.

 

Damit hatte er aber letztlich keinen Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung wegen der finanziellen Notlage des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn die Auflösung geeignet und erforderlich ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebers angemessene Beachtung finden. Das war nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall. Zudem müssten die gesamten eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden, weil der Vertrag ja nicht enderfüllt wurde. Darüber hinaus erfolgte aus demselben Grund eine steuerliche Nachveranlagung. Das würde den Rückkaufswert erheblich mindern und außerdem die Verschleuderung eines vom Arbeitgeber mitaufgebauten Vermögens darstellen. Außerdem sei die Kündigung der Lebensversicherung für den Arbeitgeber mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, befand das Gericht.

Haben sie Fragen? Bitte kontaktieren Sie unseren Ansprechpartner.

Herr Daniel Stock d.stock(@)top-jobs-europe.de